Wie unterscheidet die Schweiz zwischen privatem und gewerbsmässigem Kryptohandel für Steuerzwecke?
Die entscheidende steuerliche Trennlinie in der Schweizer Kryptobesteuerung verläuft zwischen dem Status als Privatanleger und dem als gewerbsmässiger Händler. Privatanleger, die Kryptowährungen im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung kaufen und halten, ohne Fremdkapital einzusetzen, sehr häufig zu handeln oder Trading als primäre Einkommensquelle zu betreiben, entrichten keine Einkommenssteuer auf Gewinne. Ihre Bestände unterliegen lediglich der jährlichen Vermögenssteuer.
Gewerbsmässige Händler werden von der kantonalen Steuerbehörde als Personen mit einer Geschäftstätigkeit eingestuft. Sämtliche Gewinne werden als ordentliches Einkommen zu den Grenzsteuersätzen zuzüglich AHV/AVS-Beiträgen besteuert. Die ESTV und die kantonalen Behörden wenden einen Mehrfaktoren-Test an, der vom Rundschreiben zum Wertschriftenhandel auf Kryptowährungen übertragen wurde. Massgebliche Indikatoren sind unter anderem: Haltedauer unter sechs Monaten, Transaktionsvolumen von mehr als dem Fünffachen des Portfoliowerts im Jahr, Einsatz von Fremdkapital sowie Abhängigkeit vom Handelsgewinn zum Lebensunterhalt.
Kryptowährungen, die als Vergütung für Arbeit oder Dienstleistungen entgegengenommen werden, Mining-Erträge, Staking-Einkünfte, Erträge aus Liquiditätspools und Empfehlungsprämien gelten in jedem Fall als ordentliches Einkommen, unabhängig vom Anleger- oder Händlerstatus, bewertet zum Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses. Verluste aus gewerbsmässigem Handel können mit anderen Geschäftseinkünften verrechnet werden; Verluste von Privatanlegern begründen keinen abzugsfähigen Verlust, da Gewinne von vornherein nicht steuerpflichtig waren.
Dies ist eine allgemeine Information und keine professionelle Steuerberatung. Konsultieren Sie für Ihre persönliche Situation eine qualifizierte Steuerfachperson.
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