Kann ich Kinderbetreuungskosten in meiner Schweizer Steuererklärung abziehen?
Die Schweiz ermöglicht den Abzug von Drittbetreuungskosten für Kinder (Kinderdrittbetreuungskosten), also Kosten, die für externe Betreuungspersonen anfallen, beispielsweise Krippen, Tageseltern (Tagesmütter/Tagesväter), Mittagstische oder Tagesschulen und Ferienlager. Der Abzug gilt, wenn beide Elternteile (oder der alleinerziehende Elternteil) erwerbstätig, in Ausbildung oder aus gesundheitlichen Gründen verhindert sind. Die Betreuung muss Kinder unter 14 Jahren betreffen.
Auf Bundesebene beträgt der maximale Abzug CHF 25'500 pro Kind und Jahr (Stand 2023, erhöht von zuvor CHF 10'100). Die Kantone legen ihre eigenen Obergrenzen fest, die erheblich variieren; einige sind grosszügiger, andere liegen unter dem Bundesbetrag. Dieser Abzug ist vom Kinderabzug (Kinderabzug) zu unterscheiden, der ein Pauschalbetrag pro Kind unabhängig von den tatsächlichen Betreuungsaufwendungen ist.
Zur Geltendmachung des Abzugs sind Belege erforderlich: Quittungen oder Jahresabrechnungen des Betreuungsanbieters. Informelle Arrangements, beispielsweise die Entlöhnung eines Verwandten oder Nachbarn ohne Registrierung, qualifizieren sich in der Regel nicht, es sei denn, die betreuende Person versteuert das Einkommen und es liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Für Familien mit zwei Verdienenden oder Alleinerziehende in Vollzeitbeschäftigung kann der Abzug angesichts der hohen Schweizer Kinderbetreuungskosten zu einer spürbaren Steuerersparnis führen.
Dies ist eine allgemeine Information und keine professionelle Steuerberatung. Konsultieren Sie für Ihre persönliche Situation eine qualifizierte Steuerfachperson.
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