Welche Steuerpflichten habe ich beim Verlassen der Schweiz?
Beim Verlassen der Schweiz müssen Sie sich bei Ihrer Einwohnerkontrolle abmelden und die kantonale Steuerbehörde benachrichtigen. Sie werden für den Teil des Jahres veranlagt, in dem Sie ansässig waren – vom 1. Januar bis zum Abreisedatum. Das Einkommen wird anteilig berechnet; die Abzüge können angepasst werden.
Die Schweiz kennt keine formelle Wegzugssteuer auf unrealisierte Gewinne für Privatpersonen (im Gegensatz zu einigen EU-Ländern). Das Säule-2-Kapital kann jedoch bei Wegzug bezogen werden: EU/EFTA-Staatsangehörige können nur den überobligatorischen Teil beziehen; Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten können das gesamte Guthaben auszahlen lassen. Das Säule-3a-Guthaben kann bei Wegzug vollständig bezogen werden und wird zum reduzierten Pauschalsteuersatz besteuert.
Nach dem Wegzug können noch Schweizer Steuerpflichten entstehen, wenn Sie Schweizer Einkommensquellen behalten (Mieteinnahmen, Rentenzahlungen, Verwaltungsratshonorare) – diese werden über die Quellensteuer besteuert. Steht Ihnen für das anteilige Jahr eine Steuerrückerstattung zu, benötigen Sie ein ausländisches Bankkonto für die Auszahlung. Halten Sie Ihr Schweizer Bankkonto offen, bis alle Steuerveranlagungen abgeschlossen sind.
Dies sind allgemeine Informationen, keine professionelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie für Ihre persönliche Situation eine qualifizierte Steuerfachperson.
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