Wie funktioniert die Schenkungssteuer bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten in der Schweiz?
Die Schenkungssteuer in der Schweiz ist rein kantonal geregelt; eine Bundesschenkungssteuer gibt es nicht. Die Mehrheit der Kantone erhebt sie auf unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten, wobei die Regelungen im Wesentlichen dem kantonalen Erbschaftssteuerrecht entsprechen. Direkte Zuwendungen an Ehegatten und Kinder sind in den meisten Kantonen befreit. Kantone, die die Erbschaftssteuer abgeschafft haben (Schwyz, Obwalden), haben auch die Schenkungssteuer abgeschafft.
Bei steuerpflichtigen Schenkungen richtet sich der Satz nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkenden und Beschenkten, der Höhe der Schenkung sowie den konkreten kantonalen Bestimmungen. Schenkungen an Geschwister oder Schwiegereltern unterliegen in der Regel moderaten Sätzen, während nicht verwandte Begünstigte die höchste Steuerklasse zahlen. Die meisten Kantone aggregieren Schenkungen desselben Schenkenden über einen Rollierzeitraum (oft fünf Jahre), um die Aufteilung grosser Vermögenswerte zu verhindern.
Schenkungen von Schweizer Grundstücken werden in dem Kanton besteuert, in dem das Grundstück liegt, auch wenn Schenkende und Beschenkte andernorts wohnen. Schenkungen von beweglichen Vermögenswerten (Bargeld, Wertschriften, persönliche Güter) werden im Wohnkanton der schenkenden Person besteuert. Manche Kantone erheben zusätzlich zur Schenkungssteuer eine Handänderungssteuer beim Eigentumsübergang von Grundstücken, auch unter Familienangehörigen. Es empfiehlt sich daher, vor der Strukturierung einer Liegenschaftsschenkung beide Steuerarten zu prüfen.
Dies ist eine allgemeine Information und keine professionelle Steuerberatung. Konsultieren Sie für Ihre persönliche Situation eine qualifizierte Steuerfachperson.
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