Wie funktioniert die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmende mit B-Ausweis?
Ausländische Staatsangehörige in der Schweiz mit B-Ausweis (Jahresaufenthaltsbewilligung) oder L-Ausweis (Kurzaufenthaltsbewilligung), die keine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) besitzen, entrichten Quellensteuer auf ihr Erwerbseinkommen. Der Arbeitgeber zieht die Steuer monatlich vor der Lohnauszahlung ab. Der Abzug umfasst die direkte Bundessteuer, die kantonale Einkommenssteuer sowie die Gemeindesteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer.
Der Quellensteuersatz wird durch den Wohnkanton festgelegt und richtet sich nach Bruttolohn, Zivilstand, Anzahl Kinder und Konfession. Die ESTV und die kantonalen Behörden veröffentlichen jährlich aktualisierte Tarife. Arbeitnehmende sollten sicherstellen, dass der Arbeitgeber den richtigen Tarifcode anwendet, da bei Expats mit nichtstandardisierten Familienverhältnissen Fehler häufig vorkommen.
Seit 2021 gilt für Quellenbesteuerte, deren Bruttoeinkommen in der Schweiz CHF 120'000 übersteigt, eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung. Diese Personen müssen eine vollständige Steuererklärung einreichen. Wer unter CHF 120'000 verdient, kann freiwillig eine Korrekturveranlagung beantragen, sofern zusätzliche Abzüge (Säule 3a, Schuldzinsen, Kinderbetreuung) die tatsächliche Steuerschuld unter den einbehaltenen Betrag senken. Die Frist für einen solchen Antrag ist in der Regel der 31. März des Folgejahres.
Dies ist eine allgemeine Information und keine professionelle Steuerberatung. Konsultieren Sie für Ihre persönliche Situation eine qualifizierte Steuerfachperson.
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