Wie werden Mitarbeiteraktienoptionen und Beteiligungen in der Schweiz besteuert?
Mitarbeiteraktienoptionen und Restricted Stock Units (RSUs) werden in der Schweiz als Erwerbseinkommen zum Zeitpunkt des Vestings oder der Ausübung besteuert – nicht bei der Gewährung. Der steuerbare Betrag entspricht dem Marktwert der erhaltenen Aktien abzüglich eines allfälligen Eigenleistung der Arbeitnehmenden. Dieser Betrag wird dem Lohn hinzugefügt und unterliegt im Jahr des Vestings der Einkommenssteuer sowie den AHV-Beiträgen.
Bei Optionen mit Haltedauer oder Vesting-Plan kann der Kanton eine reduzierte Formel anwenden, die den Gewinn über die Vesting-Periode verteilt. Die ESTV hat in Kreisschreiben Nr. 37a (2013) eine detaillierte Anleitung zu den verschiedenen Beteiligungstypen und deren steuerlicher Behandlung herausgegeben – die Regeln unterscheiden sich je nach freier oder beschränkter Übertragbarkeit der Aktien und je nachdem, ob Optionen oder RSUs vorliegen.
Verlassen Sie die Schweiz vor Ablauf des vollständigen Vestings, besteuern die kantonalen Steuerbehörden in der Regel den Anteil der Vesting-Periode, in der Sie ansässig waren (anteilig). Das Land, in dem der Rest des Vestings erfolgt, kann ebenfalls einen Anteil beanspruchen. Diese internationale Dimension ist für international mobile Arbeitnehmende komplex und erfordert in der Regel Fachberatung.
Dies sind allgemeine Informationen, keine professionelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie für Ihre persönliche Situation eine qualifizierte Steuerfachperson.
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